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Neue Button Regelung - Gesetz

Haben Sie die neue „Button Regelung" schon umgesetzt?

Das Inkrafttretendes neuen „Button"- Gesetz zum 1.08.2012 zwingt Sie als Online Händler zum Shop-Umbau im B2C-Handel. Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus vom Online-Rechtsportal janolaw erläutert die gesetzlichen Neuregelungen.

Zukünftig soll nach dem Willen des Gesetzgebers Verbraucher bei kostenpflichtigen Onlineangebotenmit deutlichen Hinweisen von vorneherein besser vor versteckten Preisangabengeschützt werden.

Das am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz gegen Kostenfallen im Internet sieht vor, dass Internetanbieter kostenpflichtiger Leistungen - egal ob Waren oder Dienstleistungen - Verbrauchern unmittelbarvor Abgabe der Bestellung klar und verständlich

  • den Vertragsgegenstand,
  • den Gesamtpreis,
  • die Liefer- und Versandkosten und
  • bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Abonnement) auf die Vertragslaufzeit

in hervorgehobener Weise anzeigen. Das Gesetz spricht von den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung. Diese Formulierung lässt darauf schließen, dass eine kurze Beschreibung des Vertragsgegenstands ausreicht. Im Falle eines Streits kann jedoch nur ein Richter über den notwendigen Umfang entscheiden.

Ein wesentlicher Punkt neben den Angaben zum Vertragsgegenstand ist der für den Kaufabschluss abschließende Bestätigungsbutton, der eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen muss. Dies kann z.B. mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen"oder einer entsprechenden unmissverständlichen Formulierung (vgl. §312 g Abs. 3 BGB n.F.) erfolgen. Als weitere zulässige Alternativen werden in der Gesetzesbegründung folgende Formulierungen mit aufgeführt:

  • „kaufen"
  • „kostenpflichtig bestellen"
  • „zahlungspflichtigen Vertrag schließen"

Tipp:

Alle Händler, die Ihre Ware nur unverbindlich anbieten, sollten um Missverständnisse zu vermeiden auf die Bezeichnung „kaufen" verzichten.

Unzulässig und abmahngefährdet sind die oft verwendeten Formulierungen wie z.B.„weiter", „Bestellung abgeben", „bestellen".

Zusammenfassung:

Die oben genannten Angaben zum Vertragsgegenstand und der unmissverständliche beschriftete Button müssen räumlich eng zusammen (also ohne scrollen zu müssen) auf der letzten Seite des Bestellprozesses angezeigt werden. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, gibt der Verbraucher mit dem Anklicken auch eine rechtsverbindliche Bestellung ab.

In der Praxis wird diese Anforderung in einigen Fällen Probleme aufwerfen. Durch unterschiedliche Bildschirmgrößen und Bildschirmauflösungen kann nicht immer gewährleistet werden, dass alle Informationen auf eine Seite passen. So kann ein umfangreicher Warenkorb dazu führen, dass der Kunde scrollen muss. Wenn die notwendigen Informationen aber unmittelbar oberhalb der Bestellbuttons angezeigt werden, dann wird ein vorheriges scrollen voraussichtlich zulässig sein. Die Konkretisierung der gesetzlichen Anforderung obliegt jedoch den Gerichten.

Empfehlung:

Online-Anbieter sollten die Übergangsfrist dazu nutzen den Bestellvorgang in ihrem Onlineshop zeitnah anzupassen. Vorsicht! Wer diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, setzt sich der Gefahr einer Abmahnung aus.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus arbeitet bei dem Rechtsportaljanolaw und betreut dort den Bereich Internetrecht. Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit 2000 zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsprodukte. Immer mehr Shopbetreiber nutzen die durch Anwälte erstellten Dokumente erfolgreich für ihr Business. Erfahrene Rechtsanwälte der Partnerkanzlei klären Fragen zum Online-Handel sofort verbindlich am Telefon. Für dauerhafte Rechtssicherheit im E-Commerce sorgt der komfortable AGB-Hosting-Service, die Update-Services für eBay und Amazon und mehr als 1.000 Dokumente leisten schnell und unkompliziert juristische erste Hilfe zum Download.

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Geschrieben am 01.07.2012 um 16:38
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