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Jetzt Widerrufsbelehrung anpassen

Das neue Widerrufsrecht ist am 4. August 2011 in Kraft getreten. Damit müssen – wieder einmal – alle B2C Online-Händler ihre Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung überarbeiten. Allerdings können sie sich damit etwas mehr Zeit lassen als bei der letzten Gesetzesänderung in diesem Bereich: Der Gesetzgeber hat für die Umstellung diesmal eine Übergangsfrist von drei Monaten eingeräumt.

Die Widerrufsbebelehrung musste vom deutschen Gesetzgeber erneut überarbeitet werden, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) die alte deutsche Wertersatzregelung als zu weitgehend ansah. Durch die nun gültige Neuregelung, die auch für die Rückgaberegelung gilt, sollen Verbraucher ihr Widerrufsrecht effektiv nutzen können und nur noch dann Wertersatz leisten, wenn sie die Kaufsache "übergebührlich" genutzt haben. Dies muss der Verkäufer dem Kunden jedoch im Streitfall nachweisen.

Stattdessen müssen sie künftig nur noch dann Wertersatz leisten, wenn sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. So darf z.B. ein Brautkleid weiterhin nur anprobiert, aber nicht auf einer Hochzeit getragen werden. Ob er die Kaufsache allerdings tatsächlich „übergebührlich“ genutzt hat, muss ihm der Verkäufer im Streitfall nachweisen.

In wie weit die Neuregelung einer ggf. stattfindenden Überprüfung durch den EuGH standhält bleibt abzuwarten. Auch das Europaparlament hat schon eine Richtlinie verabschiedet, die voraussichtlich eine Neufassung der Widerrufs- bzw. der Rückgabebelehrung im Jahr 2013 nach sich ziehen wird. Shopbetreiber müssen die Rechtsentwicklung also weiter im Auge behalten und sich darauf einstellen, auch künftig neue Belehrungen erstellen zu müssen.

Für die aktuelle Belehrung sieht der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von drei Monaten vor. Bis dahin muss der Belehrungstext an die neue Rechtslage angepasst und gegen die alte Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung im Shop und in den Bestätigungs-E-Mails an die Kunden des Shopbetreibers ausgetauscht werden. Doch Vorsicht: Nach Fristablauf können veraltete Belehrungstexte abgemahnt werden .

Da aufgeschobene Aufgaben leicht in Vergessenheit geraten, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Baldus die sofortige Neuerstellung. Oder Sie buchen am besten gleich den AGB Hosting-Service unseres Partners janolaw , um immer die neueste Version im Shop und in den E-Mails zu haben.

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Geschrieben am 05.08.2011 um 09:49
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