Das neue Widerrufsrecht ist am 4.
August 2011 in Kraft getreten. Damit müssen – wieder einmal – alle B2C
Online-Händler ihre Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung überarbeiten. Allerdings
können sie sich damit etwas mehr Zeit lassen als bei der letzten
Gesetzesänderung in diesem Bereich: Der Gesetzgeber hat für die Umstellung
diesmal eine Übergangsfrist von drei Monaten eingeräumt.
Die Widerrufsbebelehrung musste
vom deutschen Gesetzgeber erneut überarbeitet werden, da der Europäische
Gerichtshof (EuGH) die alte deutsche Wertersatzregelung als zu weitgehend
ansah. Durch die nun gültige Neuregelung, die auch für die Rückgaberegelung
gilt, sollen Verbraucher ihr Widerrufsrecht effektiv nutzen können und nur noch
dann Wertersatz leisten, wenn sie die Kaufsache "übergebührlich"
genutzt haben. Dies muss der Verkäufer dem Kunden jedoch im Streitfall
nachweisen.
Stattdessen müssen sie künftig
nur noch dann Wertersatz leisten, wenn sie die Ware in einer Art und Weise
genutzt haben,
die über die Prüfung der
Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. So darf z.B. ein
Brautkleid weiterhin nur anprobiert, aber nicht auf einer Hochzeit getragen
werden. Ob er die Kaufsache allerdings tatsächlich „übergebührlich“ genutzt
hat, muss ihm der Verkäufer im Streitfall nachweisen.
In wie weit die Neuregelung einer
ggf. stattfindenden Überprüfung durch den EuGH standhält bleibt abzuwarten.
Auch das Europaparlament hat schon eine Richtlinie verabschiedet, die
voraussichtlich eine Neufassung der Widerrufs- bzw. der Rückgabebelehrung im
Jahr 2013 nach sich ziehen wird. Shopbetreiber müssen die Rechtsentwicklung
also weiter im Auge behalten und sich
darauf
einstellen, auch künftig neue Belehrungen erstellen zu müssen.
Für die aktuelle Belehrung sieht
der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von drei Monaten vor. Bis dahin muss der
Belehrungstext an die neue Rechtslage angepasst
und gegen die alte Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung im Shop und in den
Bestätigungs-E-Mails an die Kunden des Shopbetreibers ausgetauscht werden.
Doch Vorsicht: Nach Fristablauf können veraltete Belehrungstexte
abgemahnt werden
.
Da aufgeschobene Aufgaben leicht
in Vergessenheit geraten, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Baldus die
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Geschrieben am 05.08.2011 um 09:49 Alle News/Infos anzeigen |